Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen für Ballon-Gästefahrten
- Buchung – Beförderungsvertag
- Zeitraum zur Durchführung der Fahrt
- Dauer der Ballonfahrt
- Bezahlung – Preise – Übergewicht
- Stornierung – Rückzahlung
- Übertragung der Fahrscheine – Entwertung nach der Fahrt
- Festtermin-Buchungen
- Terminvereinbarung
- Körperliche Eignung
- Körpergewicht
- Zurückweisung der Beförderung
- Weisungsrecht des Luftfahrzeugführers
- Mitarbeit der Gäste
- Kleidung – Mitnahme von Gegenständen
- Verbote
- Haftung – Entschädigung – Versicherung
- Mitwirkung des Geschädigten
- Schlussvorschriften
- Buchung – Beförderungsvertag
Mit Aushändigung und Annahme des Ballon-Fahrscheins oder Ballonfahrt-Gutscheins entsteht ein Vertrag über die Durchführung einer Ballonfahrt einer oder mehrerer Personen (Ballonfahrtbuchung) zwischen dem Auftraggeber und der Firma Luftsportschule Gerhart Berwanger, im Folgenden „Schule“ oder „Luftfrachtführer“ genannt. Der Auftraggeber muss nicht identisch mit der zu befördernden Person, im Folgenden „Gast“ genannt, sein. Ein luftrechtlicher Beförderungsvertrag im Sinne der §§ 20, 44, 45 ff LuftVG entsteht zwischen Schule und Gast durch die Vereinbarung des Fahrtermins. Es werden nur Personen befördert, mit denen ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist. Der Abschluss kann formlos, auch mündlich erfolgen.
Mit der Annahme des Vertrages werden vom Auftraggeber, mit der Annahme des Beförderungsvertrages vom Beförderten diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen anerkannt. - Zeitraum zur Durchführung der Fahrt
Die Schule verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen Zeit, das sind in der Regel 12 Monate nach dem Buchungsdatum, die Fahrt durchzuführen bzw. dem Gast annehmbare Termine anzubieten. Gelingt das nicht, gleichgültig aus welchen Gründen, so hält die Schule für insgesamt drei Jahre nach dem Buchungsdatum die Kapazität für die Durchführung der Fahrt bereit und strebt eine Terminvereinbarung an. Der Fahrschein /Gutschein und der bezahlte Fahrpreis verfallen, wenn innerhalb dieser drei Jahre ein Fahrtermin nicht vereinbart und durchgeführt werden kann. Durch die Einbehaltung des Fahrpreises wird die Bereithaltung der Kapazität abgegolten.
Die Schule kann ihre Pflicht zur Durchführung der Fahrt auch erfüllen, durch Beauftragung eines anderen Luftfahrtunternehmens. Der Gast ist hierüber zu informieren. - Dauer der Ballonfahrt
Die Dauer der Ballonfahrt richtet sich nach den Wetterverhältnissen und Landemöglichkeiten. Angestrebt wird eine Regel-Fahrtdauer von 60 Minuten für die Klassik-Fahrt und 75 Minuten für die Premium-Fahrt. Muss diese Fahrtzeit um mehr als 25% unterschritten werden, so kann die anteilige Zurückzahlung des Fahrpreises, gemessen an der Regelfahrtdauer, oder ein neuer Fahrtermin verlangt werden. Die genannten Fahrzeiten können auch erheblich überschritten werden. - Bezahlung – Preise – Übergewicht
Fahrscheine oder Gutscheine sind unmittelbar nach Erhalt zu bezahlen und werden erst mit Bezahlung gültig. Es gelten die auf der Webseite der Schule veröffentlichten Preise. Alle genannten Preise vertsehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Hat der Gast ein Körpergewicht von über 120 kg, so muss dies bei der Buchung, spätestens bei der Terminvereinbarung mittgeteilt werden. In diesen Fällen kann ein Preiszuschlag bis zu 100 % verlangt werden. - Stornierung – Rückzahlung
Die Ballonfahrtbuchung kann nur vom Auftraggeber schriftlich storniert werden, nicht vom Gast. In diesem Falle ist der Fahrschein bzw. Gutschein zurückzugeben und der Fahrpreis wird unter Einbehaltung einer Stornokostenpauschale von 15 % erstattet.
Dies gilt nicht für Buchungen, die über einen professionellen Vermittler (Internetportal) zustande gekommen sind. In diesem Falle kann die Fahrt nur durch den Gast selbst storniert werden, indem er uns den beim Vermittler erworbenen Gutschein, bzw. Gutscheincode zur Abrechnung zur Verfügung stellt. Im Falle der Stornierung wird ein Betrag in Höhe von 55 % unseres Fahrpreises zurückerstattet. Bei Fahrpreisrückzahlungen nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 9 werden 70 % unseres Fahrpreises zugrunde gelegt. - Übertragung der Fahrscheine – Entwertung nach der Fahrt
Fahrscheine und Gutscheine sind ohne Zustimmung der Schule übertragbar, sofern es sich nicht um Gratisgutscheine der Schule oder deren Sponsoren handelt. Der neue Fahrschein / Gutschein-Inhaber teilt die Übertragung unverzüglich mit (Adresse, Telefon des neuen Gastes). Mit der Durchführung der Fahrt verlieren die Fahrscheine/Gutscheine ihre Gültigkeit, auch wenn sie nicht entwertet oder eingezogen werden. - Festtermin-Buchungen
Wird die Buchung für einen festen Termin abgeschlossen, so ist der Fahrpreis nach der Fahrt fällig. Die Buchung erlischt ohne förmliche Stornierung, wenn die Fahrt nicht durchgeführt werden kann. Vorauszahlung und Kostenersatz im Falle der Nicht-durchführung können vorab vereinbart werden. Umwandlung in eine Buchung ohne festen Termin ist möglich. - Terminvereinbarung
Die Vereinbarung von Fahrterminen obliegt in gleicher Weise der Schule wie dem Gast. Die Terminvereinbarung erfolgt tele-fonisch. Zunächst wird die Schule Termine anbieten. Sofern mehr als fünf zumutbare Termine erfolglos angeboten wurden und/oder der Gast telefonisch nicht oder nur selten erreichbar ist, obliegt die Herbeiführung einer Terminvereinbarung dem Gast, die Schule kann aber weiter Termine anbieten. Vereinbarte Termine können von der Schule aus organisatorischen Gründen bis zu 6 Stunden vor dem Termin, aus Wettergründen bis unmittelbar vor dem Start abgesagt werden. Gäste können einen vereinbarten Termin bis 21:00 Uhr des Vortages ohne Angabe von Gründen absagen. Bei kurzfristigerer Absage verfällt der Fahrschein/Gutschein, sofern es nicht gelingt, den Platz anderweitig zu vergeben. - Körperliche Eignung
Der Gast verpflichtet sich gesundheitliche Beschwerden oder körperliche Mängel, die die Fahrt beeinträchtigen könnten, bei der Terminabsprache, spätestens vor Fahrtantritt der Schule oder dem Piloten mitzuteilen. Die Schule und der Luftfahrzeugführer sind berechtigt, bei begründeten Bedenken die Beförderung abzulehnen, auch wenn körperliche Mängel nicht mitgeteilt, sondern nur beobachtet wurden. Für Schwangere und Kinder unter 10 Jahren sowie Personen, die kleiner als 1,20 m sind, besteht keine Beförderungspflicht, die Beförderung kann jedoch vereinbart werden. Bei Personen über 80 Jahren sind die körperlichen Belastungen der Fahrt vor Fahrtantritt mit der Schule oder dem Luftfahrzeugführer persönlich zu besprechen. Ein Rücktritt von der Fahrt ist in diesen Fällen bis unmittelbar vor dem Start zulässig. Kommt die Fahrt aus den in diesem Abschnitt genannten Gründen nicht zustande und es kann auch kein Nachholtermin vereinbart werden, so werden die Buchung und der Beförderungsvertrag ungültig und der Fahrpreis wird voll zurückerstattet. - Körpergewicht
Bei der Fahrtvorplanung wird ein durchschnittliches Fahrgastgewicht von 80 kg zugrunde gelegt. Der Gast ist verpflichtet, spä-testens bei der Terminvereinbarung ein höheres Körpergewicht bekannt zu geben. Bei hohen Lufttemperaturen kann dennoch die Gefahr einer Überladung bestehen. In diesem Fall wird der Start aus Wettergründen vor Ort abgesagt. Käme eine Überladung zustande, weil ein Gast sein Körpergewicht nicht oder falsch mitgeteilt hat, so kann seine Mitnahme abgelehnt werden. Mit diesem Gast ist ein Nachholtermin zu vereinbaren. - Zurückweisung der Beförderung
Betrunkene oder unter anderen Rauschmitteln stehende Personen werden nicht befördert. Dies gilt auch für Personen, die sich weigern den Anordnungen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers Folge zu leisten. In diesen Fällen ist die Schule von der Erfüllung des Vertrages befreit und es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Fahrpreises. - Weisungsrecht des Luftfahrzeugführers
Während des Starts, der Fahrt und der Landung sowie bei Auf- und Abrüsten des Ballons hat der verantwortliche Luftfahr-zeugführer alle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung geeigneten Maßnahmen zu treffen bzw. anzuordnen. Alle beteiligten Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Der Luftfahrzeugführer entscheidet über Startplatz, Startzeit, Fahrthöhe, Fahrtdauer und Landeplatz. - Mitarbeit der Gäste
Die Fahrgäste beteiligen sich in angemessener Weise entsprechend ihren körperlichen Möglichkeiten an den zum Auf- und Abrüsten des Ballons und zu seiner Bergung nach der Landung notwendigen Arbeiten. Sie werden hierin vom Luftfahrzeugführer eingewiesen. - Kleidung – Mitnahme von Gegenständen
Der Fahrgast hat geeignete, den ganzen Körper bedeckende Kleidung zu tragen, insbesondere feste flache Schuhe. Größere Gegenstände (Kameras, Ferngläser) dürfen nur mit Zustimmung des Piloten und nur in dafür geeigneten Behältern mitgenommen werden. Sie sind vor der Landung sicher zu verstauen. - Verbote
Vom Beginn des Aufrüstens bis zum Ende des Abrüstens herrschen Rauchverbot und Alkoholverbot für alle beteiligten Personen. Tiere, Waffen, gefährliche Stoffe und Funkgeräte dürfen nicht an Bord mitgenommen werden. Das Abwerfen von Gegenständen ist verboten. Während der Start und Landephase ist das Fotografieren an Bord verboten. - Haftung – Entschädigung – Versicherung
Die Haftung des Luftfrachtführers aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes §§ 44 ff. Demnach besteht eine Ersatzpflicht für alle Personenschäden, die der Gast beim Ein- oder Ausstegen oder während der Fahrt erleidet. Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers tritt für Personenschäden von mehr als 113.100 RE pro Person nach § 45 LuftVG nur ein, wenn er oder seine Leute durch rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen den Schaden verursacht haben oder der Schaden nicht ausschließlich durch einen Dritten in gleicher Weise verursacht wurde. Eine Haftung aus verspäteter Personenbeförderung nach § 46 ist aufgrund der Besonderheiten der Ballonfahrt ausgeschlossen. Für Sachen, die der Gast mit sich führt oder an sich trägt, haftet der Luftfrachtführer nach § 47 nur, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat und auch dann nur bis zur Höhe von 1.131 RE pro Gast. RE ist der Wert eines Sonderziehungsrechts des IWF in Euro. Die Haftpflicht des Luftfahrtunternehmens ist mindestens in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Summen versichert. - Mitwirkung des Geschädigten
Schäden und Ersatzansprüche sind dem Luftfrachtführer unverzüglich anzuzeigen und geltend zu machen. Der Geschädigte ist verpflichtet soweit zumutbar alles zu tun, was den Schaden verringern oder beseitigen kann. Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so kommen die Vorschriften des § 254 BGB zur Anwendung. - Schlussvorschriften
Änderungen der Beförderungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Bei Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag gilt die Gerichtsstandregelung des Luftverkehrsgesetzes. In allen anderen Fällen gilt der Gerichtsstand des Sitzes der Schule als ver-einbart, sofern gesetzlich nicht etwas anderes geregelt ist.
Stand: 26.06.2023